© Inkasso und Buchhaltungsservice Brehna 2013
Inkassounternehmer sind grundsätzlich an keine Gebührenordnung gebunden.
Die Preise sind gemäß §§ 675, 612 Abs. 2 BGB frei verhandelbar.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 RDGEG sind die Gebühren an das Rechtsanwalts-
vergütungsgesetz (RVG) angelehnt, das entsprechend für Inkassodienstleister
gilt und zu beachten ist.
Über die zu erwartenden Kosten werden Sie vor Auftragserteilung umfassend
aufgeklärt und beraten.
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